Hier finden Sie einen Überblick der Überbrückungshilfen (eingestellt am 15.02.2021)
Bedingt durch Corona mussten zahlreiche Unternehmen Kurzarbeit für ihre Mitarbeiter anmelden.
Aufgrund dessen sind Arbeitnehmer, die von Kurzarbeit betroffen sind, dazu verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Sollte auch Ihr Unternehmen und somit auch Ihre Arbeitnehmer betroffen sein, finden Sie Informationen zu diesem Thema in unserem unten angehängten Informationsschreiben.
Die Corona-Krise lähmt gerade das ganze Land.
Auch wir, als Steuerkanzlei stehen im Sturm der Krise.
Danke an die Steuerberaterverbände für die Anerkennung!
Quelle: Dieses Video stammt aus dem YouTube-Kanal des Deutschen Steuerberaterverbands e. V., der unter
https://www.youtube.com/channel/UCclakwTV24AW1JAhUnYAu0w
erreichbar ist. Dort werden sukzessive weitere Videos zur Corona-Krise eingestellt.
Weitere Videos des DStV-YouTube-Kanal finden Sie hier:
Einführung:
Finanzverwaltung:
Insolvenzaussetzungsgesetz COVInsAG:
Kredite & Förderung:
Das Bundesfinanzministerium hat ein Schreiben veröffentlicht, in dem zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer eine Steuerbefreiung bis zu 1.500 € eingeführt wird.
Demnach können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren.
Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise kann allgemein unterstellt werden, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass für die steuerfreie Zuwendung vorliegt.
Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung.
Sind Sie daran interessiert, Ihren Mitarbeitern wegen ihres Einsatzes in der aktuellen Krise einen Vorteil steuerfrei zukommen zu lassen, sprechen Sie uns gerne wegen der konkreten Voraussetzungen und der Umsetzung an.
Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder häufig gestellte Fragen (sog. FAQ) ausgearbeitet, die den von der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen einen Überblick über die steuerlichen Erleichterungen geben sollen.Die Ausführungen gelten als allgemeine Hinweise im Umgang mit den sich insoweit aufdrängenden Fragestellungen und werden regelmäßig aktualisiert.
Bitte folgen Sie hierzu diesem Link.
Corona-Virus: Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung von Arbeitgebern bei der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (Stand: 25.03.2020)
Unternehmen und Betriebe, die sich durch die Corona-Epidemie in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, können durch Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen finanziell entlastet werden. Die Maßnahmen sind zunächst bis zum 30.04.2020 befristet und greifen erst, wenn andere Regelungen zur Entlastung ausgeschöpft wurden.
Mehr zu diesem Thema lesen sie hier.
Kurzarbeitergeld: Videos, Hinweise und Formblätter der Bundesagentur für Arbeit und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Als Schnelleinstieg hat die Bundesagentur eine kurze Präsentation mit den wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld erstellt. Die Präsentation enthält auf der letzten Seite verschiedene Links zu aktuellen Antragsformularen, Ausfüllhinweisen, aktuellen Merkblättern sowie weiterführenden Anmerkungen zum Thema.
Daneben erklären zwei Videos anschaulich die Voraussetzungen und das Verfahren.
Ansprechpartner sind die Agenturen für Arbeit vor Ort. Sollten die Ansprechpartner nicht bekannt sein, nutzen Sie bitte die kostenfreie Rufnummer 0800 45555 20. Dort werden Sie an ihre regionale Agentur für Arbeit weitergeleitet.
Video 1 Kurzarbeitergeld - Voraussetzungen
Video 2 Kurzarbeitergeld - Verfahren
Kurzarbeit: Fragen und Antworten zu Kurzarbeit und Qualifizierung (Stand: 23.03.2020)
Coronavirus: angekündigte BMF-Schreiben Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen zinslos zu stunden.
Das Schreiben zum Download finden Sie hier:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2020-03-19-steuerliche-massnahmen-zur-beruecksichtigung-der-auswirkungen-des-coronavirus.html
Gewerbesteuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. März 2020
Das Schreiben zum Download finden Sie hier:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Gewerbesteuer/2020-03-19-gewerbesteuerliche-massnahmen-zur-beruecksichtigung-der-auswirkungen-des-coronavirus.html
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat auf seiner Homepage bereits ein Antragsformular: Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus zum Download bereitgestellt.
Das Formular finden Sie hier.
Gerne stellen wir einen Antrag für Sie beim Finanzamt. Sprechen Sie uns an!
Zum Thema Kurzarbeitergeld veröffentlicht die Bundesagentur für Arbeit derzeit täglich den aktuellen Stand:
http://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Bundesregierung und Gesetzgeber haben (Stand 17.03.2020) folgende Sonderregelungen und Erleichterungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen:
Der erste Schritt zum Erhalt von Kurzarbeitergeld ist die Anzeige über Arbeitsausfall, die der Unternehmer bei seiner für ihn zuständigen Agentur für Arbeit selbst stellen muss.
Diese Anzeige kann derzeit nur in Papierform erstellt werden. Das dazugehörige Formular zum Ausfüllen erhalten Sie hier.
Bei allen darauffolgenden Schritten (Zustimmung Arbeitnehmer, Erstattungsantrag, Lohnabrechnungen, Meldung an die Sozialversicherungsträger) unterstützen wir Sie gerne.
Sprechen Sie uns an!
Zuschussanträge Soforthilfe Corona
Nach der Bayerischen Staatsregierung hat auch die Bundesregierung ein Soforthilfe-Programm für die Betriebe aufgelegt, die durch die Corona-Krise in Liquiditätsengpässe geraten und damit existenziell bedroht sind. Die Verzahnung der beiden Programme ermöglicht höhere Zahlungen für die begünstigten Betriebsgrößen.
Je nach Betriebsgröße werden zwischen 9.000 und 50.000 Euro Zuschuss gewährt. Bei der Soforthilfe handelt es sich nicht um einen Kredit oder ein Darlehen. Die Zuschüsse müssen bei Erfüllen der Voraussetzungen nicht zurückgezahlt werden. Der online auszufüllende Antrag muss an die örtlich zuständige Bewilligungsbehörde – für das Gebiet Unterfranken ist das die Regierung von Unterfranken – gesendet werden. Weitere Informationen und den Antrag selbst finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Wirtschaftsministeriums.